Das Geschäftsgeheimnisgesetz - wie schützen Sie Ihre Betriebsgeheimnisse ab 2019?
Die Wahrung von Betriebsgeheimnissen erfolgt von zwei Seiten. Zum einen sind Angestellte in der Regel durch eine Verschwiegenheitsklausel gebunden. Aber auch Arbeitgeber sind in der Pflicht, ihre Geschäftsgeheimnisse durch angemessene Maßnahmen zu schützen. Dies wurde kürzlich auch gesetzlich konkretisiert.
Bereits am 26.4.2019 ist das „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ in Kraft getreten. Dieses Gesetz führt zu einer Reihe von Änderungen beim Umgang mit Geschäftsgeheimnissen.
Definition: Geschäftgeheimnis
Im deutschen Recht war der Begriff des „Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses“ bislang nicht gesetzlich definiert. Dies ändert sich nun mit dem Geschäftsgeheimnisgesetz: Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG stellt eine Information ein Geschäftsgeheimnis dar, wenn
- sie geheim und daher von wirtschaftlichem Wert ist,
- sie Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
- ein berechtigtes Interesse an ihrer Geheimhaltung besteht.
Das neue GeschGehG - was ändert sich?
Der entscheidende Punkt – und die wesentliche Neuerung und Verschärfung gegenüber der bisherigen Rechtslage – ist das Erfordernis der angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen. Das bedeutet also, dass nunmehr Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur noch jene Informationen sind, für die der Geheimnisinhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat. Andernfalls ist die Information kein Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis!
Die Geheimhaltungsvereinbarung allein reicht nicht mehr aus
In der Praxis bietet sich eine Vielzahl technischer, organisatorischer und rechtlicher Maßnahmen an, um die Durchführung angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen nachweisen können. Hierzu gehören auch Schulungen und konkrete Weisungen an Arbeitnehmer zum Geheimnisschutz. Diese sollte jedoch über die im Arbeitsvertrag üblicherweise enthaltene allgemeine Geheimhaltungsvereinbarung hinausgehen und gesondert erfolgen.
Geheimhaltungsmaßnahmen über die Verschwiegenheitsklausel hinaus
Im Grunde werden die meisten Arbeitgeber in der Vergangenheit hierzu schon Maßnahmen getroffen haben. Wichtig ist daher nur, dass Arbeitgeber genau prüfen, ob sie für alle Informationen, die sie als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betrachten, über eine Verschwiegenheitsklausel hinaus entsprechende Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen haben und vor allem diese Geheimhaltungsmaßnahmen für jedes Geschäfts- und Betriebsgeheimnis ganz konkret nachweisen können.
Stand: 19.08.2019