PIN
Gleichzeitiges Aufbewahren der EC-Karte und der PIN ist grob fahrlässig.
Die Kriminalität am Geldautomaten hat im Laufe der Jahre immer mehr zugenommen. Aber obwohl die Täter immer neue Methoden entwickeln um an das Geld zu kommen, ist eine Arbeitsweise noch immer die Einfachste: Mit der gestohlenen Geldkarte und der zugehörigen PIN das Geld abheben. Obwohl dies allseits bekannt sein sollte, gibt es auch heute noch viele Menschen, die sich dieser Gefahr nicht bewusst sind. Viele bewahren ihre PIN zusammen mit der EC-Karte in ihrer Geldbörse auf. Das man damit mutmaßlichen Tätern sogar noch hilft, scheint vielen nicht bewusst zu sein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 5. Oktober 2004 mit dem Thema der Verantwortlichkeit des Geschädigten beschäftigt (Aktenzeichen: XI ZR 210/03). In dem zu Grunde liegenden Fall, verlor die Geschädigte auf einem Straßenfest ihre Geldbörse. Im Laufe der Woche wurden dann von ihrem Konto mehrere hundert Euro abgehoben - allerdings unter Eingabe der richtigen Geheimnummer und ohne jeglichen Fehlversuch. Die Geschädigte aber versicherte, dass sie die PIN nicht zusammen mit der Karte in ihrem Portmoinee aufbewahrt habe, sondern das sie ihre Geheimzahl immer mit anderen Nummern in ihrem Handy tarne.
Der BGH hat entschieden, dass der Anschein in dem oben benannten Fall gegen die Geschädigte spricht.
Wird mit einer gestohlenen EC-Karte und der richtigen PIN Geld vom Automaten abgeholt, so spricht der Anschein dafür, dass der Geschädigte beide Sachen zusammen verwahrt hat. Die jeweilige Bank erstattet in solchen Fällen das entwendete Geld nicht, da sie die Schuld bei dem Geschädigten sieht.
Obgleich es auch Fälle gibt, in denen mehrere Personen zusammenarbeiten - wobei einer die Karte entwendet und ein anderer die zugehörige PIN durch heimliches Beobachten bei der Eingabe ausspäht, steht das der oben genannten Ansicht des BGH nicht entgegen. Von dieser Möglichkeit wird nur dann ausgegangen, wenn die EC-Karte entwendet wurde und kurz darauf - also mit unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang - das Geld auch an einem Geldautomaten abgeholt wird. Hierbei geht es bevorzugt um den zeitlichen Zusammenhang. Vergehen mehrere Tage, so kann diese Möglichkeit nicht mehr zu Gunsten des Geschädigten angenommen werden.
Grundsätzlich also hat der Karteninhaber selbst dafür Sorge zu tragen, dass niemand an seine PIN aber auch nicht an seine EC-Karte kommt.
Das Bankinstitut wird auf jeden Fall die Schuld zunächst bei dem Geschädigten selber suchen. So bleibt am Ende nur der Tipp, immer wachsam zu sein, sich bei der Eingabe der PIN nicht beobachten zu lassen und die PIN auf keinen Fall in der Nähe seiner Karte zu verwahren.
Stand: 14.11.2011