Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung | AdvoGarant
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist auch ohne ausdrückliche Regelung einer Karenzentschädigung geregelt (§ 90 a HGB). Kürzlich bestätigte der BGH seine Regelung aus dem Jahre 2012.
Der BGH hat kürzlich seine grundlegende Entscheidung aus dem Jahre 2012 (VII ZR 56/11) nicht in Frage gestellt, wonach es für eine wirksame Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei Handelsvertretern nicht darauf ankommt, ob in dieser Vereinbarung ausdrücklich Anfall und Höhe eine Karenzentschädigung geregelt worden sind.
Insoweit gelten die Grundsätze der BGH-Entscheidung aus dem Jahre 2012 fort, wonach in Hinblick auf die eindeutige Regelung in § 90 a Abs. 1 Satz 2 HGB die Entschädigung für ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot gesetzlich geregelt ist und dementsprechend in einem vertraglichen Wettbewerbsverbot nicht ausdrücklich aufgenommen werden muss. Dies war in der Vergangenheit immer wieder in Frage gestellt worden, teilweise wurde von Untergerichten die Ansicht vertreten, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot schon deshalb unwirksam sei, weil die Vertragsparteien eine Karenzentschädigung nicht ausdrücklich vereinbart haben. Nachdem der BGH in seiner Entscheidung vom 25.10.2012 dem entgegengetreten war, hat es vereinzelt wieder untergerichtliche Entscheidungen gegeben, die die Aktualität dieser Entscheidung in Frage stellten und auch die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes des Handelsvertreters bei Fehlen der Regelung über die Zahlung einer Karenzentschädigung in Frage gestellt.
Der BGH hat nunmehr in seiner neuerlichen Entscheidung die Grundsätze der Entscheidung des siebten Senates vom 25.10.2012 nicht in Frage gestellt, auch wenn der Senat in dieser Entscheidung die Schwerpunkte an anderer Stelle sah.
Insoweit bleibt es bei der höchstrichterlichen Entscheidung, wonach weder eine fehlende Regelung über den Anfall der Karenzentschädigung, noch das Fehlen einer zeitlichen Befristung zur Unwirksamkeit der Regelung führen. Vielmehr ist ein unbefristetes, vertragliches Wettbewerbsverbot auf zwei Jahre zu beschränken im Wege der Auslegung und die Karenzentschädigung nach § 90 a Abs. 1 Satz 2 HGB zu berechnen.
Stand: 24.05.2020