Inflationsausgleichsprämie - Finanzverwaltung beantwortet Zweifelsfragen
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 eine Inflationsausgleichsprämie in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen bis zu einem Maximalbetrag von 3.000 Euro einkommensteuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu jetzt wichtige Zweifelsfragen beantwortet.
Die Neuregelung gemäß § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) findet sich im „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz”. Das ist am 25.10.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Erstmals begünstigt sind daher Leistungen des Arbeitgebers ab dem 26.10.2022.
Tipp: Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Es ist nicht zulässig, einen Teil des steuerpflichtigen Gehalts in eine steuerfreie Prämie umzuwandeln (keine sog. Entgeltumwandlung).
Nach dem Gesetzeswortlaut sind Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise begünstigt. An den Zusammenhang zwischen der Leistung und den inflationsbedingten Preissteigerungen werden aber keine besonderen Anforderungen gestellt.
Tipp: Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung der Leistung in beliebiger Form deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit den Preissteigerungen steht, z. B. durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.
Arbeitgeber können die Prämie zahlen, sie müssen es aber nicht. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung. Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern auch nicht die vollen 3.000 Euro zukommen lassen. Sie können auch einen geringeren Betrag zahlen, z. B. nur 500 Euro.
Steuerlich ist es nicht erforderlich, dass die Prämie gleichmäßig an alle Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens ausgezahlt werden muss. Aus einer Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern sind also keine negativen lohnsteuerlichen Folgen zu ziehen. Allerdings können sich Ansprüche der Mitarbeiter aus dem Arbeitsrecht herleiten lassen. Dort gilt gnerell nämlich der Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Steuerbefreiung kann bis zu dem Betrag von 3.000 Euro für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden, also auch für aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse. Dies gilt allerdings nicht bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen in dem begünstigten Zeitraum zu ein und demselben Arbeitgeber.
Tipp: Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes muss der neue Arbeitgeber nicht prüfen, ob der vorherige eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie geleistet hat.
Wer kann eine Inflationsausgleichsprämie steuerfrei erhalten?
Eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie können, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung, alle Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne erhalten, z. B.: Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit, kurzfristig Beschäftigte, Minijobber, Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, Auszubildende, Arbeitnehmer im entgeltlichen Praktikum (nicht nur, aber auch Studierende), Arbeitnehmer in Kurzarbeit, Arbeitnehmer in Elternzeit, Arbeitnehmer mit Bezug von Krankengeld, Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz, in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätige Menschen mit Behinderungen, ehrenamtlich Tätige (sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist), Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer (sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist), Arbeitnehmer in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit, Beziehende von Vorruhestandsgeld, Versorgungsbeziehende.
Tipp: Bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen (z. B. Ehegatten-Arbeitsverhältnissen) muss geprüft werden, ob die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie auch unter Fremden üblich wäre (Fremdvergleichsgrundsatz). Wird nur pro Forma ein Vertrag abgeschlossen, um die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zu erhalten, besteht kein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis.
Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Möglichkeit der Gewährung der Steuerbefreiung nicht von Bedeutung.
Gilt die Steuerbefreiung auch für dauerhafte Lohnerhöhungen?
Die Antwort des BMF lautet: Nein. Die Steuerbefreiung findet auf dauerhafte Lohnerhöhungen keine Anwendung, da der Sinn und Zweck der Regelung darin besteht, Sonderleistungen zu begünstigen.
Gilt die Steuerbefreiung auch für (mehrere) Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum im Zusammenhang oder in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung gewährt?
Dies bejaht das BMF. Die Steuerbefreiung gilt bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro auch für mehrere (Teil-) Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum gewährt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Auszahlung beispielsweise in Form einer Einmalleistung, in mehreren Teilbeträgen oder gleichmäßig über den Zeitraum bis zum 31.12.2024 verteilt erfolgt.
Tipp: Für die Steuerfreiheit ist es auch unschädlich, wenn die Inflationsausgleichsprämie im Zusammenhang beziehungsweise in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Dazu hat die Verwaltung das folgende Beispiel gebildet: Der Arbeitgeber gewährt seinen (tariflich oder außertariflich gebundenen) Arbeitnehmern Leistungen zum Inflationsausgleich in Höhe von insgesamt 2.000 Euro, deren Zahlung in mehreren Schritten erfolgen soll, beginnend mit einer Sonderzahlung von 1.000 Euro im Juni 2023. In den Monaten Juli 2023 bis einschließlich November 2023 sollen dann monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 200 Euro geleistet werden. Ab dem 1. Dezember 2023 soll der Lohn dauerhaft um monatlich 300 Euro erhöht werden. Auch die dauerhafte Lohnerhöhung wird mit Inflationsgesichtspunkten begründet.
Lösung: Die einzelnen Komponenten der Lohnerhöhung sind getrennt voneinander zu beurteilen. Die in mehreren Teilbeträgen gewährte Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt 2.000 Euro ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die danach einsetzende reguläre – und dauerhaft wirkende – Lohnerhöhung von monatlich 300 Euro unterliegt dagegen der Steuer- und der Sozialversicherungspflicht.
Gilt die Steuerbefreiung auch für Arbeitslohn von dritter Seite (z. B. von Konzernunternehmen)?
Ja. Es wird für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nicht beanstandet, wenn die Inflationsausgleichsprämie als Arbeitslohn von dritter Seite, zum Beispiel durch ein verbundenes Unternehmen im Konzern, geleistet wird.
Sind Leistungen von ausländischen Arbeitgebern an ihre im Inland steuerpflichtigen Beschäftigten begünstigt?
Ja. Die Steuerbefreiung kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein im Ausland ansässiger Arbeitgeber seinem in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Inflationsausgleichsprämie gewährt, soweit die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind. Eine steuerliche Auswirkung in Deutschland ergibt sich jedoch nicht, wenn der Arbeitslohn nach dem jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland nicht zu versteuern ist.
Tipp: Die Steuerbefreiung kommt auch dann zur Anwendung, wenn der von einem ausländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nicht dem deutschen Lohnsteuerabzug unterliegt, jedoch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anzusetzen ist und die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind.
Kann der Arbeitgeber die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie an Bedingungen knüpfen wie zum Beispiel die Betriebszugehörigkeit (ggf. Möglichkeit der Rückforderung der Prämie bei Kündigung in einem bestimmten Zeitraum), bestandene Probezeit etc.?
Unabhängig davon, ob sie arbeitsrechtlich zulässig sind, sind Bedingungen dieser Art laut BMF für die Steuerfreiheit unschädlich. Ob solche Bedingungen für die Prämiengewährung generell zulässig sind, sei eine Frage des Arbeitsrechts.
Wie wirkt sich die Inflationsausgleichsprämie, die in Form einer Sachleistung erbracht wird, auf die 50-Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG aus?
Steuerfreie Bezüge – hier nach § 3 Nr. 11c EStG – sind in die Prüfung der Freigrenze gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nicht einzubeziehen.
Ist die Steuerbefreiung neben der Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung für Minijobs anzuwenden?
Ja. Eine Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 oder Abs. 2a EStG ist neben der oder zusätzlich zu der Steuerbefreiung im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG möglich.
Unterliegt die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie dem Progressionsvorbehalt?
Nein. Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, da sie in § 32b Abs. 1 Satz 1 EStG nicht genannt ist.
Ist die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen oder vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung anzugeben?
Nein. Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie ist weder vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen noch vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Ist die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen?
Ja. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung), so dass sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar sind und die zutreffende Anwendung der Steuerbefreiung bei Bedarf geprüft werden kann.
Stand: 30.07.2023